Freitag, 13.07.2007 - 15.49 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigung immer im Original übergeben!!!
Wie ein aktuelles Urteil des LAG Düsseldorf zeigt, sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass das Kündigungsschreiben von einem berechtigten Vertreter des Arbeitgebers eigenhändig unterschrieben ist und dem Arbeitnehmer auch in dieser Form ausgehändigt wird. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam, wie das Landesarbeitsgericht entschieden hat.
Es reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus - wie in dem dortigen Fall geschehen -, dem Arbeitnehmer bloß eine Kopie der Original-Kündigung zu überreichen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter geklagt, dessen Arbeitgeber die Original-Kündigung zwar vorgelegt, aber nicht ausgehändigt hatte. Stattdessen hatte er eine Kopie des Schreibens erhalten. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und berief sich auf die mangelnde Schriftform und den fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens. Das LAG gab dem Kläger Recht.
Die Vorlage eines Original-Kündigungsschreibens „zur Ansicht, aber nicht zum Mitnehmen“ genüge nicht den gesetzlichen Ansprüchen. Die Kündigung sei daher unwirksam. Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen.
(Az: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Sa 132/07)
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