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Mittwoch, 03.05.2017 - 16.50 Uhr Zurück zur Übersicht

Fakten zur Probezeit im Arbeitsvertrag

Dauer
Nach dem Gesetz darf eine Probezeit maximal 6 Monate dauern, in Tarifverträge dürfen auch längere Probezeiten vereinbart sein. Die Probezeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur ausnahmsweise über 6 Monate hinaus verlängert werden, z.B. dann, wenn eine Erprobung in dieser Zeit wegen längerer Krankheit des Arbeitnehmers nicht möglich war.
Bei Auszubildenden ist nach § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Probezeit zwischen einem und maximal 4 Monaten Pflicht.

Urlaub
Auch in der Probezeit wird schon Urlaub angesammelt (pro Monat 1/12 des vereinbarten Jahresurlaubs). Endet das Arbeitsverhältnis in der Probezeit, ohne dass der Urlaub genommen werden konnte, ist er auszuzahlen.

Kündigung
Auch bei der Kündigung in der Probezeit ist ein ggf. vorhandener Betriebsrat zu beteiligen, was Arbeitgeber gerne einmal vergessen.
Ebenso gilt z.B. der Mutterschutz bereits in der Probezeit. Es gilt in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz, jedoch sind auch in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigungen auf Willkür oder Diskriminierung zu überprüfen.

Autor: RA Jürgen Mähler

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