Freitag, 20.02.2015 - 16.22 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigung nach privater Internetnutzung erst nach Abmahnung
Wie das Arbeitsgericht Berlin kürzlich entschieden hat, ist bei privater Internetnutzung während der Arbeit auch dann vor einer Kündigung die Erteilung einer Abmahnung erforderlich, wenn dies in einem betrieblichen Handbuch ausdrücklich verboten ist.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin während ihrer Arbeitszeit häufig das Internet zu privaten Zwecken genutzt. Nach Hinweis einer Kollegin wurden die Verbindungsdaten der Mitarbeiterin überprüft, was eine tägliche private Nutzung von 1-2 Stunden ergeben hat. Die Arbeitnehmerin gab ihr Fehlverhalten zu und versprach, die Zeit der privaten Nutzung unentgeltlich nachzuarbeiten. Für den Arbeitgeber war das Vertrauensverhältnis jedoch zerstört, so dass die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Kündigung mangels Abmahnung für unwirksam erklärt. Eine Abmahnung hat den Zweck, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten zu verdeutlichen und ist nur dann entbehrlich, wenn mit einer Änderung des Verhaltens nicht gerechnet werden kann. Da auch kein schwerer Verstoß wie zum Beispiel eine Straftat vorgelegen hat, wäre vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Mitarbeiterin musste somit weiter beschäftigt werden.
Autor: RA Jürgen Mähler