Freitag, 20.02.2015 - 16.21 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Veröffentlichung von Videoaufnahmen – Einwilligung des Mitarbeiters nötig
Fotos oder Videos von Arbeitnehmern dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden. Dabei erlischt eine Einwilligung des Arbeitnehmers nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen im Herbst 2008 einen Werbefilm hergestellt, in dem auch der Kläger mehrfach zu sehen war. Das Video konnte auf der Homepage des Arbeitgebers angesehen werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2011 widerrief der Arbeitnehmer die Einwilligung und forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, das Video aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte der Arbeitgeber unter Vorbehalt Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Mit einer Klage hatte der Kläger auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Er konnte für seinen Widerruf keinen plausiblen Grund angeben, so dass weder ein Anspruch auf die Unterlassung weiterer Veröffentlichung noch auf Schmerzensgeld bestanden hat.
Autor: RA Jürgen Mähler