Freitag, 20.02.2015 - 16.20 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden hat, handelt ein Arbeitgeber rechtswidrig, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv einschaltet, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.
Werden bei der Überwachung heimliche Videos oder Fotos hergestellt, liegt darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, so dass der Arbeitnehmer Schmerzensgeld verlangen kann.
Eine Sekretärin war von Dezember 2011 bis Februar 2012 erkrankt und legte nacheinander für diesen Zeitraum sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Arbeitgeber bezweifelte die Krankheit und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Mitarbeiterin, der bei der Überwachung mehrere Videos und Fotos gemacht hat.
Die Mitarbeiterin hält die Überwachung einschließlich der Fotos und Videos für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld von 10.500,00 €.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Klage in Höhe von 1.000,00 € stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Es hielt die Überwachung einschließlich der heimlichen Aufnahmen für rechtswidrig, da der Arbeitgeber keinen Anlass zu Überwachung hatte. Ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € hielt es aber für ausreichend.
Autor: RA Jürgen Mähler