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Freitag, 01.06.2007 - 10.10 Uhr Zurück zur Übersicht

Kündigung bei privater Internetnutzung möglich !!!

Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 31.05.2007 unter bestimmten Voraussetzungen ein Grund für eine verhantensbedingte Kündigung sein.
Entscheidend sei jedoch der Umfang der privaten Nutzung und die damit vergeudete Arbeitszeit, durch das Herunterladen vor allem pornografischer Inhalte könne zudem der Ruf des Arbeitgebers geschädigt werden. Eine pauschale Zeitvorgabe für private Nutzung wollte das Gericht nicht machen. Je nach Arbeitsplatz könnten bereits wenige Minuten Surfen die Arbeit entscheidend beeinträchtigen.
Das BAG verwies damit die Klage eines Bauleiters zurück an das Landesarbeitsgericht. Der Mann hatte häufig während der Arbeitszeit gesurft und pornografische Bilder auf den Rechner aufgerufen und gespeichert. Die Firma kündigte ihm daraufhin, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben.
Sie begründete den Schritt damit, dass der Mitarbeiter seine Arbeit wegen der privaten Surf-Zeiten nicht erledigt habe, deshalb Überstunden machte und sie sich bezahlen ließ. Im Prozess bestritt der Mann die Vorwürfe. Zudem hielt er die Kündigung ohne vorangegangenen Abmahnung für nicht rechtens.
Das BAG stellte dagegen klar, dass auch dann, wenn die private Nutzung des Internet im Betrieb nicht untersagt ist, sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen kann.
Ob die Pflichtverletzungen des Bauleiters für eine Kündigung ausreichen, muss jetzt erneut das Landesarbeitsgericht klären. Die bisherigen Ermittlungen gäben darüber keinen Aufschluss, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes.

Fazit: Aus Sicht des Arbeitgebers ist eine klare betriebliche Regelung zur privaten Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu empfehlen.

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