Dienstag, 15.01.2013 - 17.46 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Lohn trotz Auszeit bei Heizungsausfall
Im Arbeitsschutzgesetz und der ergänzenden Arbeitsstättenverordnung ist geregelt, wie der Arbeitgeber einen angemessenen Arbeitsplatz einzurichten hat.
So ist bei Büros eine Mindesttemperatur von 20 Grad, in Verkaufsräumen von 19 Grad und in sonstigen Räumen mit überwiegender Tätigkeit in Bewegung von 17 Grad vorzusehen. Wer körperlich schwer arbeitet, hat mit 12 Grad auszukommen.
Was passiert, wenn die vorgesehene Temperatur nicht erreicht wird oder die Heizung sogar ausfällt, so dass im Betrieb nicht mehr gearbeitet werden kann, hatte zuletzt sogar das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Nach diesem Urteil muss der Arbeitgeber das Gehalt der Mitarbeiter weiterzahlen, wenn diese wegen eines Ausfalls der Heizung vorzeitig die Arbeit beenden müssen, um ihre Gesundheit nicht zu gefährden. Dieser Fall ist ein Betriebsrisiko der Firma.
Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer wegen winterlicher Witterung den Arbeitsplatz zu spät erreichen. Kann die Arbeitszeit nicht nachgearbeitet werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, die verpasste Arbeitszeit vom Gehalt abzuziehen.
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