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Donnerstag, 18.10.2012 - 15.43 Uhr Zurück zur Übersicht

A - Z der Rechte von Minijobbern

Entgegen einer oftmals geäußerten Meinung haben Minijobber ebenso wie sonstige Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Rechte wie vollbeschäftigte Arbeitnehmer.

Arbeitsvertrag: Auch Minijobber können einen Arbeitsvertrag verlangen, dies schreibt das Nachweisgesetz vor. Grundsätzlich ist es zwar möglich, auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ein wirksames Arbeitsverhältnis zu begründen, was jedoch im Streitfall den Nachweis über die getroffenen Vereinbarungen erschwert.

Elternzeit: Auch Elternzeit steht allen Arbeitnehmern bis zu drei Jahren zu, der Arbeitsplatz bleibt erhalten. Elterngeld gibt es bis zu einem Jahr mindestens in Höhe von 300 € monatlich bis zu maximal 67 % vom Nettolohn.

Feiertage: Fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages aus, zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. "Nacharbeit" ist nicht nötig, aber möglich, muss jedoch extra bezahlt werden. Zuschläge für Arbeit an Feiertagen stehen auch Minijobbern zu, wenn dies nach einem Tarifvertrag vorgesehen ist oder den Vollbeschäftigten vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt wird.

Kündigung: Auch hier gelten dieselben Kündigungsfristen wie bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern.

Lohnfortzahlung: Auch für Minijobber besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit.

Mutterschaftsgeld: Einmalig 210 € bekommen Minijobberinnen, die ein Kind bekommen haben und bis zu 400 € im Monat verdienen, vom Bundesversicherungsamt. Arbeitnehmer in der so genannten Gleitzone (400-800 €) haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von 13 € pro Tag. Die Differenz bis zum Nettoverdienst legt der Arbeitgeber zu. Der Anspruch besteht für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.

Sozialversicherung: Ein einziger 400-Euro-Job ist abzugsfrei. Die Abgaben zahlt der Arbeitgeber im Regelfall pauschal. Bei Angestellten in der Gleitzone werden "normale" Sozialversicherungsbeiträge fällig, jedoch beteiligt sich der Arbeitgeber daran in größerem Umfang als der Arbeitnehmer.

Steuern: Minijobber können "ohne Steuerkarte" arbeiten. Arbeitnehmer in der Gleitzone arbeiten stets "auf Steuerkarte".

Urlaub: Auch Minijobbern oder sonstigen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern steht bezahlter Erholungsurlaub für mindestens vier Wochen pro Jahr zu. Wer drei Tage pro Woche arbeitet, der bekommt mindestens (vier Wochen x drei Tage =) zwölf Tage frei. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Urlaubstage. Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers können sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

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