Dienstag, 17.07.2012 - 17.55 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Fristlose Kündigung nach der Äußerung: " Pass bloß auf, Junge!"
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Dachdeckers zu entscheiden. Anlass für die Kündigung war eine Auseinandersetzung des gekündigten Arbeitnehmers mit seinem Vorgesetzten. Im Rahmen eines Streitgesprächs hatte dieser die Bemerkung fallengelassen, dass sich die Ehefrau des Arbeitnehmers gegenüber dem Steuerberater des Arbeitgebers in einem Telefongespräch „asozial“ verhalten habe.
Die weiteren Einzelheiten der Auseinandersetzung sind streitig geblieben. Der Arbeitgeber behauptete im Prozess, dass der Arbeitnehmer versucht habe, den Vorgesetzten mit einem Faustschlag im Gesicht zu treffen und eine Kopfnuss zu geben. Der von Arbeitgeber benannte Zeuge sagte vor Gericht aber aus, weder einen Faustschlag noch eine Kopfnuss des Arbeitnehmers gesehen zu haben.
Der Arbeitgeber begründete die fristlose Kündigung jedoch zusätzlich auch damit, dass der Arbeitnehmer den Vorgesetzten „angegangen“ und sich diesem „Nase an Nase“ gegenüber gestellt habe. Außerdem habe er geschrien: „Pass bloß auf, was du sagst!“ und „Pass bloß auf, Junge!“ Mit diesem Verhalten habe der Kläger den Vorgesetzten vor den anderen Mitarbeitern abgewertet, bedroht und dessen Autorität angezweifelt.
Das LAG Köln hat die fristlose Kündigung wie schon das Arbeitsgericht als unwirksam angesehen.
Mit dem vermeintlichen Faustschlag und der vermeintlichen Kopfnuss konnte der Arbeitgeber die Kündigung im Kündigungsschutzprozess schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er beides nicht beweisen konnte.
Die als wahr unterstellten Äußerungen „Pass bloß auf, was du sagst!“ und „Pass bloß auf, Junge!“ sah das Gericht nicht als geeignet an, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das LAG begründete dies damit, dass der Vorgesetzte sich zuvor die Bemerkung erlaubt habe, dass sich die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Steuerberater des Arbeitgebers „asozial“ verhalten habe. Mit seiner scharfen Reaktion („Pass bloß auf, was du sagst!“) habe der Arbeitnehmer zu Recht unmissverständlich deutlich machen wollen, dass er eine solche Beleidigung seiner Frau nicht hinnehmen werde. Diese Äußerung könne daher keine fristlose Kündigung rechtfertigen.
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