Mittwoch, 30.05.2012 - 16.54 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Fristlose Kündigung wegen des Verzehrs von Patientenessen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte in einem aktuellen Fall über eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die ein Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil der Mitarbeiter unerlaubterweise von übrig gebliebenen, zurückgestelltem Gulasch eines Patienten gegessen hatte.
Das LAG sah die Kündigung als unwirksam an, auch wenn man das dem Mitarbeiter vorgeworfene Verhalten rechtlich als Diebstahl einordnen kann.
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Mitarbeiter bereits 20 Jahre als Krankenpfleger in der Klinik gearbeitet hatte und in dieser Zeit keine einzige Abmahnung erteilt worden war.
Zweck einer Kündigung ist nicht die Bestrafung eines Arbeitnehmers für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern die Vermeidung zukünftiger Vertragsverletzungen. Hier besteht im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann.
Eine vorherige Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn trotz dieser Abmahnung nicht erwartet werden kann, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten in der Zukunft ändert oder wenn die begangene Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass die Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
Da diese Ausnahmefälle im vorliegenden Fall nicht vorgelegen haben, vertrat das LAG die Auffassung, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor dem Ausspruch einer Kündigung hätte abmahnen müssen. Die Kündigung war daher unwirksam.
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