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Donnerstag, 22.03.2012 - 11.51 Uhr Zurück zur Übersicht

Rückwirkend mehr Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 20.03.2012, dass jüngere Angestelle des Öffentlichen Dienstes genauso viel Urlaub erhalten sollen wie ältere Kollegen, für erheblichen Wirbel gesorgt.

Die Tarifvorschrift des § 26 TVöD regelt, dass der jährliche Urlaubsanspruch bis zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt.
Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter benachteiligt jüngere Beschäftigte unmittelbar und verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum
begründen. Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.

Aufgrund der Ausschlussfrist von 6 Monaten kann sogar ein rückwirkender Anspruch für 2011 möglich sein, wenn der Beschäftigte das Recht hat, alten Urlaub ins neue Jahr zu übertragen.

Das Urteil hat auch Auswirkungen für Beamte, da in der Erholungsurlaubverordnung nahezu gleichlautende Regelungen enthalten sind. Auch Tarifverträge in der Privatwirtschaft können im Falle vergleichbarer Regelungen betroffen sein.

Autor: Jürgen Mähler

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